Synodensitzung in Weinfelden 2023
Quelle: M. Bilgeri

Parlament

Die Synode ist das Parlament (Legislative) der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau. Sie wird alle vier Jahre von den wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken gewählt, wobei pro 1'000 Wahlberechtigte ein Sitz zur Verfügung steht. In der 39. Legislaturperiode zählt die Synode 81 Mitglieder. Ca. 10 % der Mitglieder sind Priester und Gemeindeleiter/-innen, die übrigen sind Laien. Die Thurgauer Synode besteht bereits seit 1869.
 

Wahlrecht

Die Synode wird von den wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken gewählt. Wahlberechtigt sind Frauen und Männer, die 

  • der römisch-katholischen Kirche angehören (kath. getauft oder als Getaufte in die kath. Kirche übergetreten),
  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • in einer thurgauischen Kirchgemeinde Wohnsitz haben (bei den KG Fischingen, Frauenfeld und Hagenwil gehören ausserkantonale Gebiete in den Kantonen SG und ZH dazu; exkl. Rickenbach und Wilen, die zur KG Wil SG gehören).

 

Ausländische Katholikinnen und Katholiken sind wahlberechtigt, sobald sie 18 Jahre alt sind und über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 KGG).

Wahl

Die Wahl der Synodalen wird in fünf Wahlkreisen durchgeführt. Jeder Wahlkreis erhält pro 1'000 katholische Mitglieder einen Sitz in der Synode.

In der 39. Legislaturperiode (2022-2026) zählt die Synode 81 Mitglieder.

Wahlberechtigte Personen können sich oder eine andere Person zur Wahl vorschlagen. Da die Synode keine Parteien kennt, die nach geeigneten Personen Ausschau halten und für diese werben, bemühen sich die Kirchgemeinderäte sowie die bisherigen Synodalen um geeignete Kandidaturen. 

Pro Wahlkreis sollten zwei bis vier Mitglieder mit einem bischöflichen Auftrag in der Seelsorge tätig sein. Kandidieren weniger als zwei in der Seelsorge tätige Personen, sind die minimal erforderlichen Listenplätze mit anderen Kandidaten und Kandidatinnen zu besetzen (§ 7 Abs. 2 LKG). 

Wahlkreisvorsitzende

Innerhalb von dreissig Tagen nach den Gesamterneuerungswahlen wählen die Synodenmitglieder eines Wahlkreises aus ihren Reihen einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für die neue Amtsperiode. 
Der oder die Wahlkreisvorsitzende der zu Ende gehenden Amtsperiode lädt zur ersten Wahlkreisversammlung ein (§ 10 Abs. 1 LKG).

 

Die Wahlkreisvorsitzenden laden die Synodalen ihres Wahlkreises vor jeder Synodensitzung zu einer Wahlkreisversammlung ("Vorsynode") ein; dabei werden die Geschäfte besprochen und allfällige Stellungnahmen und Anträge vorbereitet. Die Wahlkreise können Mitglieder des Kirchenrats zu ihren Versammlungen einladen, um Hintergrundinformationen zu erhalten.

 

Die Wahlkreise bereiten Wahlvorschläge für die verschiedenen Wahlen vor, die in die Zuständigkeit der Synode fallen.

 

Die Wahlkreisvorsitzenden sind von Amtes wegen auch Mitglieder des Synodenbüros. In dieser Funktion können sie auf verschiedene Abläufe und Wahlgeschäfte Einfluss nehmen.

Synodenbüro

Das Büro der Synode besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, dem Aktuariat und den fünf Wahlkreisvorsitzenden. Seine Aufgaben sind die folgenden: 

 

  • Vorbereitung der Sitzungen der Synode
  • Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Synodensitzungen
  • Zuweisung von Vorlagen des Kirchenrats an eine der ständigen oder nichtständigen Kommissionen 
  • Erarbeitung von Vorschlägen bei Ersatzwahlen
  • Prüft die Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen und äussert sich zu diesen.

Kommissionen

Wenn ein Sachgeschäft eingeht, leitet das Büro dieses einer ständigen oder nichtständigen Kommission zur Prüfung und Antragstellung zu.

Die Synode hat zwei ständige Kommissionen: 
- die Geschäftsprüfungskommission
- die Finanzkommission

Die Synode kann weitere Kommissionen schaffen, wenn besondere Geschäfte dies erfordern.

Die Tätigkeit in den Kommissionen bietet den Synodalen eine gute Möglichkeit, in einen Teilbereich der Landeskirche einen vertieften Einblick zu erhalten und gleichzeitig auch mit der parlamentarischen Arbeit vertrauter zu werden.

Wahlgeschäfte

Nach Gesamterneuerungswahlen obliegen der Synode verschiedene Wahlgeschäfte.

 

1. Organe der Synode

In der ersten Sitzung der neuen Amtsperiode hat sich die Synode neu zu konstituieren. Sie wählt ihre eigenen Organe, nämlich das Präsidium, Vizepräsidium und Aktuariat, sodann die ständigen Kommissionen.

Die Vorbereitung dieser Wahlgeschäfte obliegt einem Wahlvorbereitungsausschuss, zusammengesetzt aus den Wahlkreisvorsitzenden und deren Stellvertretungen (§ 10 Abs. 2 LKG). Die Einberufung besorgt das abtretende Präsidium.

 

2. Kirchenrat

In der zweiten Sitzung der Amtsperiode wählt die Synode den/die Präsidenten/in des Kirchenrats und die vier weiteren Mitglieder des Kirchenrats (Exekutive). Diese treten ihr Amt am 1. Januar an.

 

3. Rekurskommission

Ebenfalls in der zweiten Sitzung der Amtsperiode wählt die Synode das Präsidium und die zwei Mitglieder der Rekurskommission sowie ein Ersatzmitglied (Judikative). Auch sie treten ihr Amt am 1. Januar an.

 

4. Revisionsstelle

Die Synode wählt die Revisionsstelle, welche die Rechnung der Landeskirche prüft. Die Finanzkommission, der die parlamentarische Aufsicht über den Finanzhaushalt der Landeskirche obliegt (§ 15 Abs. 4 LKG), soll den Wahlvorschlag vorbereiten.

 

5. Arbeitgebervertretung in der Personalvorsorgekommission

Die Kath. Landeskirche Thurgau, die katholischen Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände sind für die berufliche Vorsorge ihrer Mitarbeitenden an die AXA-Sammelstiftung Berufliche Vorsorge angeschlossen. Obwohl jede Körperschaft eigenständig angeschlossen ist, bilden sie dort eine gemeinsame Risiko- und Kostengemeinschaft, haben entsprechend dieselben Vorsorgepläne. Die Personalvorsorgekommission, kurz PVK, ist das oberste Organ für die Gesamtheit dieser «katholischen» Anschlüsse.

Im Rahmen von Art. 3-4 des Organisationsreglements der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge hat die Kath. Landeskirche Thurgau die Zusammensetzung der PVK in § 47e der Besoldungsverordnung der Kath. Landeskirche (RB 188.211) festgelegt: Demnach wählt die Synode zwei der drei Vertreter/innen der Arbeitgebenden werden; mindestens eine Person muss Mitglied eines Kirchgemeinderats sein.

 

Einführungskurs für neue Synodalen