Hürden für die neue Verfassung

Am 13. Juni 2021 stimmen die katholischen Stimmberechtigten im Kanton Thurgau darüber ab, ob das Kirchenorganisationsgesetz der Kath. Landeskirche (KOG) durch eine neue Landeskirchenverfassung (LKV) ersetzt werden soll.

Das KOG stammt aus dem Jahr 1968. Es ist in verschiedener Hinsicht nicht mehr ausreichend. Seit 2013 hat eine Kommission des Kirchenrats, dann eine Spezialkommission der Synode an einer Totalrevision gearbeitet. 2017 wurde eine breite Vernehmlassung durchgeführt.

Die Synode (Parlament der Landeskirche) hat an zwei Sondersitzungen (17.09. und 22.10.2020) die Entwürfe beraten und an der ordentlichen Sitzung vom 26.11.2020 die finale Version beschlossen. Die neue Verfassung unterliegt dem obligatorischen Referendum. Ebenfalls hat die Synode zwei Erlasse beschlossen, die von der neuen Verfassung abhängen werden (LKG und KGG). Diese werden dem fakultativen Referendum unterstellt. Die drei Erlasse gehören zusammen und sollen nach Möglichkeit per 01.01.2022 in Kraft treten. Sie werden die Rechtsgrundlage für die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden in verschiedenen Punkten verändern.

Nach der Annahme der Verfassung durch das Kirchenvolk geht das Geschäft aber zuerst an den Grossen Rat, der die LKV genehmigen darf. Erst wenn die Genehmigung für die LKV erteilt und die Referendumsfrist gegen das LKG und KGG ungenutzt verstrichen ist, kann der Kirchenrat feststellen, ob die drei Erlasse rechtzeitig auf Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten können.

Wahlvorbereitung in Varianten

Diese Ungewissheit hat Auswirkungen auf die Vorbereitung der Gesamterneuerungswahlen, die im Jahr 2022 stattfinden müssen.

Die Wahl der Synode findet am 13. Februar 2022 an der Urne statt.

  • Im Fall der Weitergeltung des KOG sind in 11 Wahlkreisen insgesamt 89 Mandate (bisher 96) für Synodalen sowie 33 Mandate für Ersatzsynodalen zu besetzen.
  • Im Fall der Einführung der LKV sind in 5 Wahlkreisen 82 Synodalen und 15 Ersatzsynodalen zu wählen.

Das Ende der Amtszeit der Kirchgemeindebehörden ist auch noch offen:

  • Im Fall der Weitergeltung des KOG bleiben die Kirchenvorsteherschaften bis 31. Dezember 2022 im Amt. Die Erneuerungswahl findet im Laufe des Jahres statt. Erneut ist ein*e Pfleger*in zu wählen.
  • Im Fall der Einführung der LKV wird die Amtszeit verkürzt; sie endet neu am 31. Mai. Der neu gewählte Kirchgemeinderat – so die neue Bezeichnung – beginnt am 1. Juni 2022. Anstelle der Kirchenpflegerin wird einfach ein Mitglied des Kirchgemeinderats gewählt, das innerhalb des Rats das Ressort Finanzen übernehmen kann.

Eine weitere Änderung betrifft die Wahl der Leitung der Pfarrei (Pfarrer und Gemeindeleiter*in):

  • Im Fall der Weitergeltung des KOG findet ihre Wiederwahl «still» statt, sofern nicht ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde mit ihrer Unterschrift verlangt, die Wiederwahl an der Urne oder in der Kirchgemeindeversammlung durchzuführen.
  • Im Fall der Einführung der LKV wird die stille Wiederwahl abgeschafft; die Leitung der Pfarrei ist alle vier Jahre zu wählen. Die Amtsperiode der Leitung der Pfarrei beginnt am 1. August 2022.

 

12.5.21 / Urs Brosi, Generalsekretär

 

Verfassung und zwei Gesetze
Quelle: Foto: Urs Brosi

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