1. Fonds und Familienstiftungen in der Verwaltung der Landeskirche

Die Landeskirche verwaltet verschiedene Fonds. Dabei handelt es sich um eigene Fonds (--> Fonds im Eigenkapital) und um fremde Fonds sowie Familienstiftungen (treuhänderische Verwaltung --> Fonds im Fremdkapital).

1.1 Fonds im Eigenkapital

Stipendienfonds (Kto. 2910.01)

Der landeskirchliche Stipendienfonds stammt aus der Zeit des Kulturkampfs (ab 1870). Die evangelisch dominierte Regierung wollte verhindern, dass katholische Familien ihre Sprösslinge an katholische (Kloster)Schulen schickten; denn die Klosterschulen galten den liberalen Parteien als Brutstätten des reaktionär-konservativen Geistes. Um dies zu erreichen, gewährten der Kanton nur jenen Studenten Stipendien, die ihre Matur an einer Kantonsschule erlangt hatten. Als Gegenmassnahme schuf die Kath. Landeskirche einen Stipendienfonds, der nun jene katholischen Studenten aus dem Thurgau unterstützte, die infolge ihrer "katholischen" statt kantonalen Maturität für ihr Studium keine Stipendien vom Kanton erhielten.

 

Die Landeskirche zahlte weit über den Kulturkampf hinaus, nämlich bis 2009 Stipendien an katholische Gymnasiasten/innen und Studenten/innen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau. Seit 2010 fokussiert sich die Landeskirche auf die Unterstützung von Personen, die eine Ausbildung im Blick auf eine zukünftige berufliche Tätigkeit in der katholischen Kirche durchlaufen: Studium der Theologie, Religionspädagogik (RPI) oder Kirchenmusik. Die genauen Bestimmungen finden sich im "Stipendienreglement der Katholischen Landeskirche" vom 5. Januar 2010 (RB 188.27).

Hilfspriesterfonds (Kto. 2910.03)

Das Kapuzinerkloster Frauenfeld hatte in den thurgauischen Pfarreien stets unentgeltliche Seelsorgeaushilfen geleistet. Als der Kanton Thurgau im Jahr 1848 die Klöster aufhob und sich deren Vermögen aneignete, stellte der katholische Kirchenrat an die Regierung das Begehren, als Kompensation für den Wegfall dieser Seelsorgeaushilfen aus dem Vermögen der aufgehobenen Klöster eine bestimmte Summe an die Katholische Landeskirche auszuzahlen. Durch Beschluss des Grossen Rates vom 19.12.1848 wurde die Auslösesumme auf 30‘000 Gulden festgelegt. Der katholische Konfessionsteil (heute: Landeskirche) errichtete daraus das Institut der Hilfspriester für den Kanton Thurgau. Im Einvernehmen mit dem Bischof von Basel wurden mit dem Vermögensertrag zwei bis drei Geistliche angestellt, die in den thurgauischen Pfarreien Aushilfe zu leisten hatten. 1952 wurde eine Hilfspriesterstelle in die Stelle eines Arbeiterseelsorgers umgewandelt.

 

Die Zweckerfüllung dieses Fonds ist heute unklar, da die Landeskirche keine Aushilfen (Stellvertretungen) für die Pfarreien bezahlt. Der Zinsertrag würde heute nur noch einzelne wenige Aushilfetätigkeiten finanzieren. Das Hauptproblem besteht aber darin, dass es kaum möglich ist, Priester zu finden, welche diese Aufgabe übernehmen. Der Kirchenrat zahlt deshalb den Klöstern, deren Patres regelmässig im Thurgau Aushilfe leisten, zu Weihnachten einen Pauschalbeitrag. Es sind dies das Kapuzinerkloster in Wil, und das Franziskanerkloster auf der Insel Werd.

Jugendfonds (Kto. 2910.04)

In der Botschaft des Kirchenrates vom 18. Mai 2005 betreffend die Rechnungen 2004 der Katholischen Landeskirche hat der Kirchenrat der Synode beantragt, dass vom Vorschlag für das Jahr 2004 unter anderem eine Einlage von Fr. 45'000 in einen Jugendfonds erfolgen soll. In der Botschaft ist festgehalten, dass die Herstellung und der Verkauf von Datenträgern recht profitabel gewesen sei. Mit dem Verkauf der Datenträger habe beispielsweise die Personalaufstockung im Zusammenhang mit dem Projektunterricht aufgefangen werden können. In der Rechnung 2004 seien die internen Rückstellungen aufgelöst worden. Deshalb soll ein Jugendfonds mit einem Startkapital von Fr. 45'000 gebildet werden. Zweck dieses Fonds sei es, ausserordentliche Projekte der Jugendarbeit zu finanzieren. Der Kirchenrat hat zum Ausdruck gebracht, dass der Betrag von Fr. 45'000.— nicht über Jahre hinweg erhalten bleiben soll, sondern der Jugendfonds soll ein Verbrauchsfonds sein.

 

Gesuche stellen können Pfarreien, katholische Kirchgemeinden und Jugendorganisationen. Die Gesuche sind an die Fachstelle Kinder und Jugend zu richten. Es besteht ein Reglement (RB 188.27).

Zentralfonds (heute Eigenkapital)

Der Zentralfonds geht - wie der Hilfspriesterfonds - auf die 1848 erfolgte Klostersäkularisation zurück. Aus dem säkularisierten Klostergut liess der Kanton Thurgau einen bescheidenen Teil der Katholischen Landeskirche zukommen. Entstanden ist er aus verschiedenen Fonds mit gleicher Zwecksetzung, weshalb er in den Akten auch „die vereinigten Fonds“ genannt wird:

  • Klosterreservefonds
  • Kapellenfonds Liebburg
  • Chorherrenstift Bischofszell
  • Paradieser Zentralfonds

 

 

Insgesamt kam 1853, im Gründungsjahr des Zentralfonds, eine Summer von Fr. 206‘040 zusammen. Der Zentralfonds hat die Aufgabe, an ärmere Kirchgemeinden Beiträge abzugeben zur Deckung allgemeiner Bedürfnisse, Baulasten, Besoldungen an Geistliche. Er dient im Weiteren zur Bestreitung der Auslagen des katholischen Konfessionsteils, also für die Besoldung des Kirchenrats und der Synode.

 

Seit 2009 wird der Zentralfonds in der Landeskirchenrechnung als Eigenkapital ausgewiesen, da die Zweckbestimmung des Fonds identisch ist mit den Aufgaben der Landeskirche.

1.2 Fonds und Fiduziarstiftungen im Fremdkapital

Die fiduziarisch verwalteten Vermögenswerte gelten als unselbständige kirchliche Stiftungen und werden seit 2018 als Treuhandvermögen innerhalb der Rechnung der Landeskirche geführt, ausgewiesen als «Fonds im Fremdkapital» (KRB 2019-062). Der Kirchenrat verwaltet diese Fonds entsprechend ihrer Zwecksetzung.

Überwiegend handelt es sich um Stiftungen aus dem 18. und 19. Jh., die von Klerikern aus dem Thurgau errichtet worden sind. Diese wollten den Nachkommen ihrer Geschwister Ausbildungsbeiträge oder allgemein Stipendien für den (kirchlichen) Nachwuchs ermöglichen. Nur die beiden jüngeren Fonds (von Anna Knupp und Gertrud Huber) haben eine spezifisch kirchliche Zwecksetzung.

Eine spezielle Rolle spielt der Diözesanfonds: Mit ihm sind Beitragspflichten verbunden, zu denen sich der Kanton Thurgau 1829 im Rahmen eines Konkordats mit den Heiligen Stuhl (Rom) verpflichtet hat. Der Kanton Thurgau hat den Diözesanfonds zusammen mit der Beitragspflicht an die Kath. Landeskirche übergeben. Weil der Diözesanfonds mit der damit verbundenen Pflicht an den Kanton Thurgau gebunden ist, stellt er für die Landeskirche Fremdkapital dar.

Fonds

Diözesanfonds (Kto. 2091.01)

Der Name Diözesanfonds verweist auf die Entstehung des Fonds (aus der Diözese Konstanz) und zugleich auf seine neue Zweckbestimmung (für die Diözese Basel). Als im Jahr 1821 die Diözese Konstanz, zu der auch das schweizerische Gebiet vom Bodensee bis zur Aare gehörte, auf päpstliches Geheiss aufgelöst wurde, erhielten die einzelnen zum Bistum gehörenden Kantone anteilmässig zur Anzahl Katholikinnen und Katholiken einen Anteil der liquidierten Vermögenswerte. Dabei erhielt der Kanton Thurgau die Summe von 17‘182 Gulden und 16 Kreuzer. Als Zweckbestimmung dieses Fonds wurde festgelegt, dass aus den Zinserträgen der thurgauische Anteil an der Besoldung des Bischofs von Basel, des Domdekans und der Bischöflichen Kanzlei in Solothurn zu bezahlen sei. Im Konkordat von 1828 zur Neugestaltung des Bistums Basel, dem der Kanton Thurgau 1829 beigetreten ist, wurde vereinbart, dass die Kantonsregierungen die Besoldung des Bischofs, des (konkordatären) Weihbischofs und des Domdekans gemeinsam tragen (vgl. Art. 9 und 16 des Konkordats und Art. 26 der Bulle Inter praecipua von Papst Leo XII. von 1828).

 

Ein weiterer Teil des Diözesanfonds stammt aus dem im Jahr 1848 gestohlenen Klostergut, da der Kanton Thurgau aus Gründen der politischen Opportunität nur ¾ des säkularisierten Klosterguts für sich beanspruchen wollte und einen Viertel der Landeskirche zu Gunsten der katholischen Kirche übergab. Dieses Viertel des Klosterguts wurde damals auch dem Diözesanfonds zugewiesen.

 

Die Besoldung des Bischofs und des Domdekans wird heute über das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn den zehn Diözesanständen in Rechnung gestellt. Im Fall des Kantons Thurgau trägt die Katholische Landeskirche anstelle des Kantons den thurgauischen Anteil der Besoldungskosten des Bischofs von Basel (FKT 700); dafür erhielt sie vom Kanton aber auch den Diözesanfonds.

 

Zudem trägt die Landeskirche über die Diözesane Finanzkommission auch einen Anteil an die Kosten für die Bischöfliche Kanzlei. Aus der Bischöflichen Kanzlei des 19. Jh. ist inzwischen das Bischöfliche Ordinariat gewachsen, in dem über 40 Mitarbeitende tätig sind (FKT 702). Seit 2004 bestehen zudem drei Bistumsregionalleitungen mit je 3-4 Mitarbeitenden; die Landeskirche Thurgau bezahlt anteilmässig an die Regionalleitung St. Viktor in Luzern (FKT 705).

 

Der Diözesanfonds weist aktuell ein Kapital von Fr. 688‘205.00 aus. Bei einer angenommenen Rendite von 1.0% ergibt dies einen Zins von CHF 6‘882. Dem stehen die Aufwendungen der Landeskirche für die Bischofsbesoldung in der Höhe von jährlich gut Fr. 25‘000 und der Bistumsbeitrag von rund Fr. 236‘000 entgegen. Die Landeskirche müsste eine Rendite von 3.6 % erwirtschaften, um schon nur der Pflicht für die Bischofsbesoldung zu genügen; zusammen mit dem Beitrag an die bischöfliche Kurie müsste die Rendite 38 % betragen, damit der Diözesanfonds genügen könnte. Da dies natürlich nicht möglich ist, wird der Hauptteil dieser Beitragspflicht zu Lasten der Kirchensteuerzahler übernommen.

Fiduziarstiftungen (Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit)

Anna-Knupp-Stiftung (Kto. 2092.04)

Mit letztwilliger Verfügung vom 24. November 1980 hat die am 25. April 1982 verstorbene Anna Knupp einen Betrag von Fr. 100'000.- einer kirchlichen Stiftung gewidmet. Der Stiftungszweck besteht in der Unterstützung von Studierenden, die Priester werden wollen (vgl. Rechenschaftsbericht RB 1983, Seite 20).

Gertrud-Huber-Fonds (Kto. 2092.01)

1978 stellte Gertrud Huber, die Stifterin der Bruder-Klausen-Kapelle in Frauenfeld, ein Vermögen von Fr. 60'000.- zur Verfügung, welches anfänglich noch mit Spenden geäufnet wurde, um aus den Zinserträgen einen Beitrag an den Unterhalt bzw. Blumenschmuck der Bruder-Klausen-Kapelle sicherzustellen. Der Fonds befindet sich in der Verwaltung des Kirchenrates, die Rechnung muss jedoch auch vom evangelischen Kirchenrat genehmigt werden.

Hungerbühler-Fonds (Kto. 2092.07)

Dr. Johann Josef Hungerbühler, Stadtphysikus zu Konstanz, errichtete am 1. Dezember 1756 eine Familienstiftung, dotiert mit 6'600 Gulden, mit welcher aus den Zinserträgen die Ausbildung der Kinder seiner Geschwister unterstützt wurde. Die Familie ist ausgestorben. Für diesen Fall ist in einer Auffangbestimmung festgehalten, dass Stipendien an Studierende der ursprünglichen Pfarrei Sommeri ausgerichtet werden.

Keller-Fonds (Kto. 2092.02)

Ursprüngliche Familienstiftung aus dem 19. Jahrhundert. Stipendienberechtigte sind in folgender Reihenfolge:

  1. katholische männliche Anverwandte des verstorbenen Stifters, welche sich dem Priesterstande widmen wollen;
  2. katholische Theologiestudenten der Kirchgemeinde Homburg und der ehemaligen Ortsgemeinde Hörstetten;
  3. Theologiestudenten aus anderen Gemeinden.
  4. Gemäss Auffangbestimmung können auch Auszubildende bzw. Lehrlinge aus der Verwandtschaft des Stifters oder der Kirchgemeinde Homburg und der ehemaligen Ortsgemeinde Hörstetten unterstützt werden. Die Familie ist nicht ausgestorben.

Schneidersche Stipendien-Fonds (Kto. 2092.08)

Johannes Schneider errichtete im Jahre 1908 einen Stipendienfonds, welcher die Zielsetzung hat, die Ausbildung von Priestern zu fördern. Dabei sollen vor allem Personen aus Fischingen berücksichtigt werden.

Wehrli-Fonds (Kto. 2092.03)

Ursprüngliche Familienstiftung, deren Anspruchsberechtigte ausgestorben sind. Gemäss Auffangbestimmung können «dürftige und sittlich unbescholtene Hausarme von Münsterlingen und den benachbarten Gemeinden, welche ein Handwerk erlernen oder sich einem andern nützlichen Beruf widmen wollen», unterstützt werden. Der Fonds wurde Mitte des 19. Jahrhunderts geschaffen.

Wick-Fonds (Kto. 2092.05)

Am 8. August 1758 stiftete Pfarrer Johann Wick, Leutmerken, eine Familienstiftung mit 3'600 Gulden, mit welcher die Ausbildung der Nachkommen seiner Brüder unterstützt wird. Die Familienstiftung stand ursprünglich unter Aufsicht des Klosters Fischingen. Die Nachkommen der Brüder des Stifters sind nicht ausgestorben, weshalb die Ausbildung der Nachkommen der Brüder des Stifters unterstützt wird.

Wigert-Fonds (Kto. 2092.06)

Familienstiftung aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, welche von Pfarrer Wigert gestiftet wurde. Destinatäre sind die Nachkommen seiner Brüder. Die Familie ist nicht ausgestorben, weshalb die Ausbildung der Nachkommen der Brüder des Stifters unterstützt wird.

2. Stiftungsaufsicht

2.1 Wer hat die Stiftungsaufsicht über katholisch-kirchliche Stiftungen?

Die kirchlichen Stiftungen geniessen in der Schweiz das Privileg, dass sie grundsätzlich von der staatlichen Beaufsichtigung ausgenommen sind (Art. 87 Abs. 1 ZGB). Dieses Privileg diente ursprünglich zum Schutz der religiösen Gemeinschaften vor staatlicher Willkür. Der Staat verbindet mit diesem Privileg aber auch die Erwartung, dass die kirchlichen Stiftungen von den Kirchenleitungen selbst beaufsichtigt werden.

Im Kanton Thurgau kann der Katholische Kirchenrat kirchliche Stiftungen oder Fonds verwalten, "die der Erfüllung von Aufgaben der katholischen Kirche dienen" (§ 29 Abs. 2 LKG). Er wacht auch über die zweckgemässe Verwendung und Instandhaltung der den Kirchgemeinden und ihren Stiftungen gehörenden Grundstücke" (§ 38 Abs. 1 LKG).

Im Auftrag des Kirchenrats prüft Herr Andrea Maffeis jedes Jahr die Rechnungen der kirchlichen Stiftungen und stellt das Ergebnis seiner Prüfung dem Kirchenrat vor.

2.2 Was ist eine kirchliche Stiftung?

Das staatliche Recht gibt keine Definition der kirchlichen Stiftung vor. Nach herrschender Lehre ist von einer kirchlichen Stiftung auszugehen, wenn

  1. eine religiöse bzw. kirchliche Zweckbestimmung verfolgt wird und
  2. eine organische Anbindung an eine Kirche/Religionsgemeinschaft besteht.

zu 1. Der religiöse oder kirchliche Zweck ist nur dann gegeben, wenn die Stiftung unmittelbar oder mittelbar dem Glauben an eine transzendentale Ordnung des Seins dient. Dies ist der Fall bei Stiftungen für Kultuszwecke (z.B. Unterhalt einer Kirche), für die Förderung einer entsprechenden religiösen Lehre, zur Förderung einer Missionstätigkeit usw. Der kirchliche Zweck fehlt Stiftungen, welche rein soziale oder karitative Zwecke verfolgen (z.B. Pflege von Kranken, Betagten oder Behinderten).

zu 2. Mit der organischen Anbindung an eine Kirche muss auch die Stiftungsaufsicht durch ein zuständiges kirchliches Organ gewährleistet sein. Andernfalls ist es keine kirchliche Stiftung.

Die Aufsicht ist eine Rechtsaufsicht: Sie hat dafür zu sorgen, dass das staatliche, landeskirchliche und kirchliche Recht, die Statuten und Reglemente der Stiftung,  aber auch die guten Sitten eingehalten werden. Solange ein Stiftungsrat sich in diesem Rahmen bewegt, hat die Stiftungsaufsicht die Autonomie der Stiftung zu achten und darf nicht eingreifen.

Seit 2016 sind auch kirchliche Stiftungen ins Handelsregister einzutragen. Stiftungen, die am 01.01.2016 bereits bestanden, erhalten dazu eine fünfjährige Übergangsfrist bis Ende 2020.

Literatur: Andrea G. Röllin, Kirchliche Stiftungen. Im Besonderen die privatrechtlichen im Sinne von Art. 87 i.V.m. Art. 80ff. ZGB., Zürich 2010.

Folgende Stiftungen befinden sich aktuell (Stand 2022) in der Aufsicht des Kath. Kirchenrats Thurgau:

Alois Aepli Stiftung

Sitterdorf

Bridlerscher Stipendienfonds

Bischofszell

Hilfsfonds Kirchgemeinde Hagenwil

Hagenwil

Jahrzeitenfonds Kapellgenoss. Wallenwil

Wallenwil

Rüpplinscher Stiftungsfonds

Frauenfeld

Stiftung la Madonnina

Frauenfeld

Stiftung Bruderklausenkapelle

Frauenfeld

Stiftung Christ Wohin ?

Amriswil

Stiftung Franziskus

Weinfelden

Stiftung Franziskus-Liegenschaft

Weinfelden

Stiftung San Remigio

Sirnach

Stiftung Schloss Eppishausen

Eppishausen

Wepferscher Stiftungsfonds

Diessenhofen

3. Fonds

Unter Fonds verstehen wir hier eine für einen bestimmten Zweck ausgesonderte Vermögensmasse ohne Rechtspersönlichkeit.

Im kirchlichen Bereich werden Fonds vor allem gebildet, wenn Gelder für einen bestimmten kirchlichen Zweck auf anderen Wegen als über die Kirchensteuer zusammen kommen. Die Äufnung erfolgt dann meist über

  1. Kollekten/Kirchenopfer, die in Gottesdiensten gesammelt werden
  2. Kollekten aus Kirchenkassen (z. B. Kerzen- und Antoniuskassen)
  3. Spenden
  4. Schenkungen und Legate
  5. Erträge aus kirchlichen Aktivitäten.

 

Wenn zweckbestimmte Gelder nicht unmittelbar ihrem Verwendungszweck zugeführt werden können oder wenn ein Zweck über eine längere Zeit verfolgt wird, ist ein Fonds zu bilden. So kann die Zweckbestimmung gewährleistet werden.

Die kath. Kirchgemeinden dürfen unter den neuen Anforderungen von HRM2 nicht mehr beliebig Fonds gründen und aufheben. Denn diese Politik steht im Verdacht letztlich nur Gewinne zu verstecken oder die Erreichung bestimmter Ziele zu befördern. Die Gründung eines Fonds bedarf eines konkreten Grundes und der Ausfertigung eines Fonds-Reglements. Im Folgenden zeigt ein Beispiel, wie ein solches Fonds-Reglement aussehen kann.