Besoldungen - Entschädigungen - Spesen

Besoldungsverordnung

Die Besoldungsverordnung legt die Grundlage für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der kirchlichen Mitarbeitenden. Sie gilt für alle Anstellungen in Katholischen Kirchgemeinden und in der Landeskirche des Kantons Thurgau.


RB 188.211: Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen vom 13.12.2001 (Stand 15.8.2022)

Merkblatt Besoldung

Das Merkblatt zur Besoldung zeigt die aktuellen Werte der Sozialversicherungen sowie die wesentlichen Punkte der BVO.

Download: Merkblatt Besoldung 2024

Lohntabellen

Richtlinien für katechetisch Tätige

Download: Besoldungsrichtlinien für katechetisch Tätige 
Besoldungsrichtlinien für Katechetinnen und Katecheten im Nebenamt vom 28. Oktober 2015 (Anhang 6 der BVO)

Entschädigung Seelsorgeaushilfen

Download: Richtlinien Entschädigung Seelsorgeaushilfen ab 2020
Richtlinie des Kirchenrats und des Bischofsvikars für die Entschädigung von einzelnen Einsätzen

Besoldungstabelle Kirchenmusik

Download: Kirchenmusikverband - Tabelle Besoldung 2021
Besoldungstabelle des Katholischen Kirchenmusikverbandes Thurgau

Sakristane: Arbeitsberechnung

Der Schweizerische Sakristanenverband bietet Unterstützung hinsichtlich der Berechnung und Erfassung der Arbeitszeit von Sakristaninnen und Sakristanen.

Link zur Website des Schweiz. Sakristanenverbands.

Familienzulagen

Download: Erläuterungen Familienzulagen
Download: Erläuterungen Familienzulagen (gültig ab 2021)
Erläuternde Hinweise des Generalsekretärs der Landeskirche zu den Familienzulagen

Spesen

Das Spesenreglement bildet die Grundlage für die ordentliche Entschädigung von Mitarbeitenden für dienstliche Verrichtungen, v.a. für Dienstfahrten. Es gilt für die Mitarbeitenden der Landeskirche und in der Regel (soweit eine Kirchgemeinde nicht ein eigenes Spesenreglement erlässt und von der Steuerverwaltung genehmigen lässt) auch für die Mitarbeitenden der Kirchgemeinden.

Download: Spesenreglement

Bitte klicken Sie auf den gewünschten Bereich den Akkordeons um Informationen zu Ihrem Anliegen zu finden.

Links:
Zum Modell einer Anstellungsverfügung ab 2022
Zuständigkeit des Kirchgemeinderats im Personalwesen

Arbeitszeit

Normalarbeitszeiten

Die Landeskirche folgt bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich den Bestimmungen, die im Kanton Thurgau für Staatsangestellte gelten; die Exekutive (Kirchenvorsteherschaft bzw. Kirchenrat) kann Einzelheiten regeln (vgl. § 36 BVO).

Demnach gilt aktuell eine Normalarbeitszeit von 42.0 Stunden pro Woche, verteilt auf 5 Arbeitstage zu je 8.4 Stunden (= 8 Std. und 24 Minuten).

Feiertage

Als gesetzliche Ruhetage gelten die Feiertage gemäss kantonalem Recht (vgl. § 38 BVO). Fallen Feiertage auf die arbeitsfreien Samstage oder Sonntage, so entsteht kein Kompensationsanspruch. Feiertage (von Montag bis Freitag), die in die Ferien fallen, erlauben eine Kompensation.

 

Feier-/Ruhetag    Arbeitsstunden
Neujahr 0.00
Berchtold 0.00
Gründonnerstag 6.40
Karfreitag 0.00
Ostermontag 0.00
Tag der Arbeit 0.00
Mittwoch vor Auffahrt    6.40
Auffahrt 0.00
Pfingstmontag 0.00
Bundesfeier 0.00
Heiligabend 4.20
Weihnacht 0.00
Stephanstag 0.00
Silvester 4.20

 

Zur Berechnung eines Stundenlohns aus einem Jahreslohn wird ein so genannter Stundenteiler verwendet. Dazu wird für die arbeitsfreien Tage ein Durchschnittswert der Feiertage genommen. Der aktuelle Durchschnittswert, basierend auf der Zeitspanne 2011-2030, beträgt 9.6 Ruhetage pro Jahr, was 80.4 Stunden enstpricht.

Ferien

Der Ferienanspruch ist abhängig vom Lebensalter und beträgt gemäss § 40 Abs. 1 BVO:

 

Alter Wochen     Arb.-Tage    Stunden    
bis 20 Jahre      5.4 27.0 226.80
21-49 Jahre 4.6 23.0 193.20
ab 50 Jahre 5.4 27.0 226.80

 

Die in den kantonalen Bestimmungen übliche Stufung von Personen ab 60 Jahren (6.0 Wochen) hat die Landeskirche nicht übernommen.

SOLL-Arbeitszeit und Stundenteiler

SOLL-Arbeitszeit 2023

Jahresarbeitszeit in Stunden ohne Abzüge*   21-49 Jährige  


bis 20 und über 50 J.

Normalarbeitszeit brutto 2184.0 2184.0 2184.0
abzgl. arbeitsfreie Stunden (Feiertage) 0.0 79.6 79.6
abzgl. Ferien 0.0 193.2 226.8
SOLL-Stunden netto pro Jahr 2184.0 1911.2 1877.6

für Überzeit (ohne Ferien/Feiertage)

 

 

SOLL-Arbeitszeit 2022

Jahresarbeitszeit in Stunden ohne Abzüge*  


21-49 Jährige

 bis 20 und über 50 J.
Normalarbeitszeit brutto 2184.0 2184.0 2184.0
abzgl. arbeitsfreie Stunden (Feiertage) 0.0 54.4 54.4
abzgl. Ferien 0.0 193.2 226.8
SOLL-Stunden netto pro Jahr 2184.0 1936.4 1902.8

für Überzeit (ohne Ferien/Feiertage)

 

 

Stundenteiler


Jahresarbeitszeit in Stunden

ohne Abzüge*   21-49 Jährige    bis 20 und über 50 J.
Normalarbeitszeit brutto
(52 Wo. zu 42 Std.)
2184.0 2184.0 2184.0
abzgl. arbeitsfreie Stunden (Feiertage) Ø 0.0 80.4 80.4
abzgl. Ferien 0.0 193.2 226.8
SOLL-Stunden netto pro Jahr 2184.0 1910.0 1877.0

 

Bemessungsbasis: Durchschnitt der Jahre 2011-2030 (Ø)

Diese Ansätze sollen verwendet werden, um unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr aus dem Jahreslohn einen Stundenlohn berechnen zu können.

* Bei der Auszahlung von Überzeit (von festangestellten Mitarbeitenden ab 100 %) werden weder Ferien noch Feiertage mitberechnet.

Pensionskasse

Porträt

Die Mitarbeitenden der Katholischen Landeskirche und der katholischen Kirchgemeinden im Kanton Thurgau sind für die berufliche Vorsorge (2. Säule) in der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Winterthur) versichert. Damit wird in finanzieller Hinsicht für das Alter, eine Invalidität und den Tod vorgesorgt.

Neben dem Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge bestehen mehrere spezifische Vorsorgepläne.

Für die Vorsorgepläne ist die Personalvorsorge-Kommission zuständig. Diese besteht aus je drei Vertreter(inne)n aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft. Die Arbeitgebervertretungen werden von der Synode bzw. vom Kirchenrat gewählt, jene der Arbeitnehmerschaft durch diese selbst. Die Zusammensetzung der Personal-Vorsorgekommission finden Sie hier.

 

Die Kath. Landeskirche Thurgau unterhält einen Wohlfahrtsfonds. Dieser steht Mitarbeitenden, die aufgrund besonderer Härtefälle ungenügend durch die berufliche Vorsorge abgesichert sind, auf Gesuch hin für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung. Der Stiftungsrat des Wohlfahrtsfonds besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der Personalvorsorgekommission.

 

Reglemente

Mitarbeitende der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind bei der AXA Stiftung berufliche Vorsorge gemäss BVG versichert.

Schlichtungsstelle

Ombudsstelle bei Konflikten

Bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine oder können beide Parteien die Personalombudsstelle der Landeskirche als Schlichtungsinstanz anrufen.

RB 188.213: Verordnung der Katholischen Synode betreffend Schlichtungsstelle für Personalfragen vom 28. Juni 2004

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Die Personalombudsstelle der Landeskirche kann als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Kirchgemeinderat und Mitarbeitenden angerufen werden.

Praktika in Pfarreien

Unterstützung für Praktika in Pfarreien

Die Kath. Landeskirche unterstützt finanzschwache Pfarreien, wenn diese eine Praktikantin oder einen Praktikanten beschäftigen wollen und über eine für die Begleitung geeignete Seelsorgeperson verfügen.
Die bundesrechtlichen Voraussetzungen für ein Praktikum müssen erfüllt sein:

  • Der Praktikumslohn darf höchstens der maximalen AHV-Altersrente entsprechen (zur Zeit CHF 2‘340 pm, kein 13. ML.).
  • Der/Die Praktikant/in hat die Absicht, eine Ausbildung anzugehen oder abzuschliessen, für die er/sie das Praktikum braucht. Das Praktikum wird gebraucht, wenn die Absolvierung eines solchen in einem Ausbildungsreglement rechtlich vorgeschrieben ist oder wenn es seitens eines potentiellen Arbeitgebers verlangt wird.
     

Download: Praktika in Pfarreien
Reglement betreffend Förderung der Praktika in Pfarreien (vom 5. Februar 2002)

Die Kath. Landeskirche unterstützt finanzschwache Pfarreien, wenn diese eine Praktikantin oder einen Praktikanten beschäftigen wollen und über eine für die Begleitung geeignete Seelsorgeperson verfügen.